Sie brauchen Hilfe von einem Rechtsanwalt?
>> Klicken Sie hier!

HGB § 416 Anspruch auf Teilbeförderung

HGB § 416 Anspruch auf Teilbeförderung

[ Auszug: Wird nur ein Teil der vereinbarten Ladung verladen, so kann der Absender jederzeit verlangen, daß der Frachtführer mit der Beförderung der unvollständigen Lad ... ]